Wage zu träumen LV

gemeinsame Feier von Gottesdiensten I

„Öffentlichkeit“

Bevor in einem weiteren Schritt kurz auch Überlegungen dargestellt werden, wieso wir Bischöfe uns gemeinsam mit den anderen Religionsgesellschaften dem Staat gegenüber verpflichtet haben, eine innere Ordnung für die Feier von Gottesdiensten zu erlassen (die Österreichische Bischofskonferenz veröffentlichte immer wieder die danach von uns beschlossene „Rahmenordnung“, die dann jeder Bischof für seine Diözese in Richtlinien bzw. (An-)Weisungen geltend gemacht hat), sei noch eine Zwischenbemerkung zum Begriff „öffentlich“ eingefügt.

„Öffentliche Orte“ im Sinne des Gesetzgebers sind solche, die (prinzipiell) „einfach“ zugänglich sind. Solche Räume sind also nicht nur im Freien, sondern auch in Innenbereichen zu finden. Kirchen fallen also von Haus aus darunter, auch wenn sie auf- und zugesperrt werden. Das Betreten öffentlicher Räume unterliegt in der 4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung (§2)[1] gewissen Auflagen; darüber hinaus ist allgemein das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur in Ausnahmenfällen, die dort geregelt werden (§1), erlaubt.

Wenn also in unseren Rahmenordnungen immer wieder davon die Rede ist, dass „öffentliche Gottesdienste“ nicht gefeiert werden, dann meint dies nicht die Öffentlichkeit, die jeder Gottesdienst von Haus aus hat, weil er „Tun der Kirche“ ist, sondern jene, die rechtlich eben einen „öffentlichen Ort“ kennzeichnet. Da es im gesellschaftlichen Leben klare Veranstaltungsregeln gibt, klare Benimm-Regeln für die Bewegung in öffentlichen geschlossenen wie auch öffentlichen Räumen im Freien, Besuchsbeschränkungen und Zusammenstehen in der Öffentlichkeit etc. – so nicht überhaupt das eine oder andere verboten ist – ist es nur sinnvoll und angebracht, dies in unseren „feiernden Rahmen“ zu übersetzen. Von daher kommt die Rede in einer kleinen Gemeinschaft [max. 10 Personen] zu feiern und eben andere davon, so leid es uns tut, „fernzuhalten“ [was eben auch das Schließen von Kirchen zur Folge hat].

[1] Dass diese Verordnung (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/58/20210205) bis – vorläufig – 17.2.2021 gilt, hängt damit zusammen, dass pandemiebedingte Ausgangsbeschränkungen per Gesetz immer nur 10 Tage lang gelten können und zur Verlängerung daher auch den Hauptausschuss des Nationalrates passieren müssen.