instruiert werden – XLIV

44. gemeinsam Verantwortung tragen – für das Vermögen

Es ist wohl ein als interessant zu bezeichnender Aspekt, dass weltkirchlich für die Ebene von Pfarre und Diözese „nur“ der Vermögensverwaltungsrat zwingend vorgeschrieben ist (can. 492 bzw. 537); dies gilt im Übrigen auch (vgl. can. 1280) für jedwede kirchliche juristische Person. Wenn ich dies beschreibe muss ich unwillkürlich an eine Aushilfe denken, die ich vor Jahrzehnten in einer obersteirischen Kleinpfarre geleistet habe. Nahe des Eingangs zur Kirche war eine Heiligenfigur auf einem Sockel mit 2 Löchern platziert. Nach der Messfeier fragte ich jemanden aus dem Ort, was denn diese beiden Löcher bedeuten bzw. was denn die Kiste gewesen sei, die das Podest für die Statue bildete. Die Person antwortete: „Das war mal die Kirchenkasse. Der Propst hatte nur gemeinsam mit dem Pfarrer – und umgekehrt – Zugriff zum Vermögen.“ Vieraugenprinzip des 18. Jahrhunderts.

101 beginnt mit den Worten „Die Verwaltung der Güter, über die alle Pfarreien in verschiedenem Ausmaß verfügen, ist ein wichtiger Bereich der Evangelisierung und des evangelischen Zeugnisses gegenüber der Kirche und der Gesellschaft“ und macht damit deutlich, wofür es Gelder, Immobilien, Grund und Boden etc. zu verwalten gilt: es geht um die Sendung der Kirche, die Güter seien eben „mit missionarischem Eifer und Geist“ zu verwalten. Klar ist: ein solcher Rat, der aus mehreren Personen zu bestehen hat, ist daher zwingend in jeder Pfarre zu errichten und für das Ganze der Pfarre zuständig. In unserer Diözese entspricht der „Wirtschaftsrat“[1] dem, was im allgemeinen kirchlichen Recht „Vermögensverwaltungsrat“ benannt wird[2].

Für die Neustrukturierung dieses Gremiums auf weltkirchlicher Ebene ist interessant, dass der gesamtkirchliche Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Personenidentität in mehreren Vermögensverwaltungsräten vorsieht (14). Ob dies staatskirchenrechtlich möglich ist und ob dies die einzelnen Pfarren in ihrer je eigenen Identität überhaupt wollen steht auf einem anderen Blatt. Interessant an den allgemeinen Ausführungen der Instruktion ist freilich, dass der Transparenz wegen die Vermögensverwaltung so geordnet werden soll. Dass es das Vermögen der Pfarre und nicht des Pfarrers ist (107) wird in der Instruktion auch in Erinnerung gerufen. Vor allem aber soll der ursprüngliche Zweck kirchlicher Güter und damit auch deren Verwaltung – eben im Sinn der notwendigen pastoralen Umkehr – deutlich gemacht und dies bearbeitet und beraten werden. Welch andere Prioritätensetzung (was nicht heißt, dass man sich nicht auch um kirchliche Gebäude zu kümmern hätte, aber eben an die Sache mit diesem prinzipiellen „Blick“ der Sorge um die Verkündigung und die Sendung zu allen heranzugehen ist).

Das, was in so manchen Debatten rund um die Instruktion kritisiert wurde ist der Beratungscharakter des Vermögenverwaltungsrates, der analog auf Diözesanebene und damit als „Kontrolle“ des Ökonomen der Diözese installiert ist. Dies kann eigentlich nur auf dem Hintergrund der doppelten Sendung der geweihten Amtsträger verstanden werden: „in“ der und „für“ die Kirche und deren Ausgestaltung mitunter zum Ärgernis wird. Die verschiedenen theologischen Überlegungen, die ich im Laufe der Blog-Beiträge hierzu aus einem Vortrag von Klaus Hemmerle gegeben habe, mögen hier genauso wie die Ausführungen zum Thema „Leitung“ in Erinnerung gerufen und vertieft werden[3]. Das Zusammenspiel und nicht das „sich gegenseitig Ausspielen“ zweier Momente ist eben Grundlage synodalen Lebens, das daher auch nicht einfach mit „demokratischen Prozesses“ verglichen werden kann. Noch einmal: staatskirchenrechtliche Vorgaben in der BRD etwa sind der Grund, wieso dies dort anders geregelt ist – und gerade deswegen (!) ist der innere Sinn des Mit- und Zueinanders von Kirche und wie sie sich selbst versteht, in dieses System einzupflanzen, damit eben nicht Kirche „verkommt“ zu einer Institution, die wir „uns selbst“ machen, sondern zuinnerst und immer Verweis ist auf den einen und lebendigen Herrn Jesus Christus.

[1] Die derzeit geltenden Statuten sind hier (https://www.katholische-kirche-steiermark.at/dl/proNJmoJmMJqx4KJKJKJKMoM/KVBL_2016_3_PGR_web.pdf) zu finden. Zu betonen ist, dass der eine oder andere Paragraph bis heute novelliert wurde und die anstehenden Veränderungen wie auch die Wahlen zum Pfarrgemeinderat wohl eine Neuausgabe der Statuten bedingen werden.

[2] Nebenbei: unterschiedliche Begrifflichkeiten können irritieren und tun das bisweilen auch, machen aber auch die innere Verfassung der Kirche deutlich, denn „Rom“ – um es plakativ zu sagen – ist eben nicht die „Konzernzentrale“, aus der dirigiert und alles stromlinienförmig geregelt wird. Dies ist ein Bild, das schon angesichts der weltweiten Situationen, in denen Kirche lebt, ad absurdum geführt wird. – Im übrigen merken wir auch staatlich an so manchen Debatten, wie sensibel es ist, wenn etwa supranationale Firmen einzelne staatliche Regeln für Niederlassungen zu akzeptieren haben; dies ist vor allem derzeit – wenn ich es recht sehe – für Internetfirmen in Debatte, etwa mit der Fragestellung, welchem Steuerrecht, Datenschutzrecht etc. diese unterliegen.

[3] vgl. u.a. https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xix/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxiv/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxx/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxi/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxii/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxiii/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxiv/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxv/ und https://krautwaschl.info/instruiert-werden-xxxvi/.