Wage zu träumen LIV

gemeinsame Feier von Gottesdiensten

Immer wieder wird in diesen Tagen des Lockdowns von verschiedenen Seiten die Frage gestellt, wie unsere Kirche gleichsam eine Art „Lockdown“ für die Feier von Gottesdiensten „verhängt“ hat. Meist geschieht dies unreflektiert – sowohl von denen, die Kirche und damit auch die Freiheit der Religionsausübung kritisieren, wie auch von den einen oder anderen Gruppen innerhalb unserer Glaubensgemeinschaft.

Einige Gedanken möchte ich hier in diesen Tagen hierzu (erneut) verlieren.

Menschenrecht auf Religionsfreiheit und damit auch auf deren – gemeinschaftltiche -Ausübung
Auch wenn so manche in der Debatte im Heute unserer (westlichen) Welt auf dieses grundlegende Recht der Menschen hingewiesen werden zu müssen scheint, steht es. Für uns – und wohl auch für andere Religionen – kommt hinzu, dass dieses Recht auch persönlich und (!) gemeinschaftlich ausgeübt werden können muss. Damit fällt Religionsausübung unter die Grundrechte der Menschen – und dies auch dann, wenn einige in der Gesellschaft sich als a-religiös oder atheistisch bezeichnen. Daher: diese sind dann freilich auch nicht von den Folgerungen, die sich aus diesem Menschenrecht ergeben, betroffen. Sie können daher aber eben auch nicht, sich als „diskriminiert“ darstellen, da sie ja gar nicht betroffen sind von diesen Fragestellungen.

Staatliche Beschränkungen, die da und dort in den vergangenen Monaten der – gemeinschaftlich ausgeübten – Religion auferlegt wurden, müssen daher einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden [so jedenfalls hat es das deutsche Bundesverfassungsgericht während des 1. Lockdowns beurteilt]. Daher ergibt sich – und in Österreich wurde dies von Anfang an so behandelt – dass über die Art und Weise wie diese Freiheit gelebt werden kann, die Religionsgesellschaften selbst entscheiden.

Sinnvollerweise haben sich die verschiedenen Religionsgesellschaften daher in den vergangenen Monaten immer wieder selbst verpflichtet, allgemeine Maßnahmen für die Gesellschaft, die durch Gesetze und Verordnungen auferlegt werden, auf ihren „inneren Bereich“ anzuwenden. Solche „Selbstverpflichtungen“ orientieren sich an den übrigen Vorgaben und nehmen zugleich das „Heil“ der Gläubigen – einzeln und eben versammelt – in den Blick. Der Staat garantiert in den letzten Verordnungen daher die „persönliche Ausübung“ (vgl. §1, Abs. 1 3e der „4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“, die ab 8.2.2021 Gültigkeit hat[1]) und sagt in §15, Abs. 4, dass „Veranstaltungen zur Religionsausübung“ von der Verordnung nicht betroffen sind; §5 Abs. 10 derselben Verordnung meint nur, dass für solche die Abstands- und Maskenpflicht wie auch die Zahl derer die sich in geschlossenen öffentlichen Räumen [also etwa Kirchen] aufhalten sinngemäß anzuwenden sind. Extra geregelt sind Begräbnisse: hier macht es wenig Sinn, unterschiedliche Regelungen für die Feier der meist damit unmittelbar verbundenen Gottesdienste und des Grabgangs u.ä.m. innerkirchliche anzuwenden, wenn allgemein für Begräbnisse eine Höchstteilnehmerzahl verordnet ist. –

All das bedeutet freilich auch, dass alle anderen „Veranstaltungen“ und Tätigkeiten der Kirche/n und Religionsgesellschaften unter die staatlichen Verordnungen fallen (also etwa gemeinsames Arbeiten in geschlossenen Räumen, (Fort-)Bildungsveranstaltungen, Beherbergung etc.

[1] Dass diese Verordnung (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/58/20210205) bis – vorläufig – 17.2.2021 gilt, hängt damit zusammen, dass pandemiebedingte Ausgangsbeschränkungen per Gesetz immer nur 10 Tage lang gelten können und zur Verlängerung daher auch den Hauptausschuss des Nationalrates passieren müssen.